Mit Inbetriebnahme des MHKW obliegt dem als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Behandlung von (brennbaren) Abfällen zur energischen Beseitigung nebst deren anschließender Lagerung und Ablagerung (Beseitigung), soweit sie nicht verwertet werden.
Der hat von der im Abfallrecht eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beseitigungsaufgabe durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG räumt darüber hinaus auch die Übertragung von Entsorgungspflichten auf Dritte unter den dort genannten Voraussetzungen ein.
Die qualitativen Anforderungen an die Technik, die Rauchgasreinigung, die Aufbereitung und Verwertung sowie die Deponierung von Rückständen hat der definiert und durch entsprechende Vergabeentscheidungen bzw. Verträge festgelegt.
Rechtsgrundlage für Aufgabenstellung und -erfüllung ist die Verbandsordnung des vom 20.12.1999.
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