Vorbereitung der Vergabe
Bereits bei der Arbeitsaufnahme des war die Einbeziehung eines Dritten beim Bau und Betrieb des Müllheizkraftwerkes (MHKW) angedacht. Als dann 1993 - nach dem Vorliegen des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses - das Thema “Privatisierung“ zur Entscheidung anstand, wird eine so genannte materielle Privatisierung angestrebt. Im März 1995 entschied sich der für ein Betreibermodell.
Nachdem die qualitativen Anforderungen an die Anlage durch den Zweckverband festgelegt und ihre rechtliche Absicherung im Planfeststellungsbeschluss erfahren haben sowie wesentliche Änderungen am MHKW nur auf Veranlassung oder unter Beteiligung des zulässig sind, wird eine Gesellschafterstellung des zur Wahrung der öffentlichen Verantwortung nicht für erforderlich gehalten.
Folgende Grundsätze für die Ausschreibungsbedingungen wurden festgelegt:
- Über eine Ausschreibung wird ein privatwirtschaftliches Unternehmen bzw. Konsortium der Privatwirtschaft als Bauherr und Betreiber des MHKW Pirmasens ermittelt. Dieses soll insoweit das wirtschaftliche Risiko für die Anlage tragen, deren Finanzierung es auch zu sichern hat. Am Betrieb ist die Stadtwerke GmbH Pirmasens angemessen zu beteiligen.
- Der
stellt die betriebsnotwendigen Grundstücke im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages zur Verfügung.
- Der
überlässt dem beauftragten Unternehmen die im Zweckverbandsgebiet anfallenden Abfälle. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten werden in einem Entsorgungsvertrag geregelt. In diesem wird auch das im Rahmen der Ausschreibung ermittelte Entsorgungsentgelt festgeschrieben. Dieses ändert sich nur im Rahmen von Wertsicherungsklauseln. Die Kosten der Verwertung bzw. Entsorgung der Reststoffe werden der Marktentwicklung für diese Stoffe angepasst.
- Zur Sicherung der öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgabe der Abfallentsorgung werden dem ZAS umfassende Kontrollrechte eingeräumt, die sich auf die Qualität der Leistungserstellung, die ordnungsgemäße Betriebsführung sowie auf die betriebswirtschaftliche Seite der Leistungserstellung und -abrechnung beziehen.
- Wesentliche Änderungen an der Anlage bedürfen der Entscheidung des
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